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Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Ruanda

Der aktualisierte Länderbericht Recht kompakt Ruanda bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.   

  • Ruanda: Rechtssystem

    Ruanda hat ein gemischtes Rechtssystem. Es hatte bis Mitte der 1990er Jahre ein kontinentaleuropäisch geprägtes Rechtssystem und seitdem auf ein Common Law System umgestellt.

    Allgemeines

    Die Republik Ruanda (République du Rwanda; fortfolgend: Ruanda) ist ein kleines, aber bevölkerungsreiches Land im Osten des afrikanischen Kontinents, das 1962 seine Unabhängigkeit von Belgien erlangte. Seit Mitte der 1990er Jahre hat das Land zahlreiche wirtschaftliche, aber auch rechtliche Änderungen vollzogen. 

    Ruanda gehört zu den sogenannten Compact-Ländern der Compact with Africa-Initiative.

    Wer an ein Auslandsengagement in dem Land denkt, sollte sich im Vorfeld über das geltende Recht vor Ort informieren. Nachstehend finden Sie einen kurzen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.

    Neben der vorliegenden Kurzinformation ist und bleibt Rechtsrat vor Ort unverzichtbar. Ohne die Zusammenarbeit mit einem qualifizierten Anwalt im Land kann eine chancenreiche Perspektive schnell zu einer riskanten Herausforderung werden.

    Empfehlenswert ist zudem die frühzeitige Einbindung der nationalen Investitionsbehörde Rwanda Development Board (RDB).

    Mitgliedschaft in internationalen Organisationen

    Ruanda ist Mitglied unter anderem folgender internationaler Organisationen:

    Gesetze und Rechtsquellen

    Die überwiegende Mehrheit der Gesetze in Ruanda basieren auf belgischem und deutschem Recht. Daneben spielt das traditionelle Gewohnheitsrecht eine große Rolle. Im Jahr 2003 hat Ruanda eine Verfassung verabschiedet.

    Rechtsquellen sind neben der Verfassung die verabschiedeten Gesetzestexte sowie die Verordnungen des Präsidenten, Premierministers oder des zuständigen Ministers. Alle Gesetze und Verordnungen werden im Gesetzesblatt (Official Gazette) veröffentlicht.

    Rechtsvorschriften und Gerichtsurteile stehen im Internet unter folgenden weiteren Links zur Verfügung:

    Von Katrin Grünewald | Bonn

  • Ruanda: Einreise und Aufenthaltsbestimmungen

    Deutsche benötigen für die Einreise nach Ruanda ein Visum. Außerdem muss der Reisepass bei Einreise noch mindestens sechs Monate gültig sein.

    Das Visum kann online oder vor Abreise bei der Botschaft der Republik Ruanda in Berlin beantragt werden. Die Kosten belaufen sich auf 50 US-Dollar für ein 30 Tage gültiges Visum mit einmaliger Einreiseerlaubnis beziehungsweise 70 US-Dollar für ein 90 Tage gültiges Visum mit mehrmaliger Einreiseerlaubnis.

    Einreisebestimmungen können sich, auch aufgrund aktueller Ereignisse, kurzfristig ändern oder eingeschränkt werden. Aktuelle Informationen zur Einreise nach Ruanda sind auf der Webseite des Auswärtigen Amtes erhältlich. Dort finden sich auch die derzeit geltenden Reise- und Sicherheitshinweise. 

    Weitere Informationen sind ferner auf der Webseite des ruandischen Directorate General of immigration and emigration sowie auf der Webseite der Botschaft der Republik Ruanda in Berlin abrufbar.

    Von Katrin Grünewald | Bonn

  • Ruanda: UN-Kaufrecht

    Ruanda ist nicht Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

    Das Übereinkommen zum UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG) ist daher für das Land nicht in Kraft getreten. Eine CISG-Statustabelle ist auf der Webseite der United Nations Commission on International Trade Law abrufbar. 

    Nichtsdestotrotz ist es möglich, dass auf einen Vertrag mit einem ruandischen Geschäftspartner das UN-Kaufrecht anwendbar ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Prüfung des anwendbaren Rechts ergibt, dass deutsches Recht gilt und das UN-Kaufrecht nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Weitere Informationen finden Sie auch in dem GTAI-Artikel: Rechtliche Aspekte bei Verträgen mit Geschäftspartnern im Ausland vom 4. November 2022.

    Von Katrin Grünewald | Bonn

  • Ruanda: Gewährleistungsrecht

    Bei mangelhaften Sachen hat der Käufer in Ruanda grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Bei Verträgen mit Verbrauchern ist das spezielle Verbraucherrecht zu beachten.

    Das Gewährleistungsrecht ist in Ruanda im Law N°45/2011 of 25/11/2011 governing contracts/Loi régissant les contrats geregelt. Wer eine Vertragsverletzung (breach of contract) geltend machen kann, ist danach zunächst berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Es muss sich allerdings um eine wesentliche Vertragsverletzung handeln. Um zu beurteilen, ob es sich um eine solche Vertragsverletzung handelt, wird insbesondere auf den Nutzen geschaut, der der geschädigten Partei vorenthalten wurde, auf die Höhe des Schadensersatzes sowie auf den entstandenen Schaden. Außerdem wird berücksichtigt, wie wahrscheinlich es ist, dass die säumige Partei ihr Versäumnis behebt und ihren Verpflichtungen nachkommt, und wie bösgläubig die säumige Partei sich verhalten hat.

    Darüber hinaus gibt es ein Rücktrittsrecht vom Vertrag. Dazu muss der Schuldner gegenüber dem Gläubiger erklären, dass er den Vertrag nicht erfüllen wird. Alternativ zu einer formellen Erklärung reicht auch eine sonstige freiwillige Handlung, die den Gläubiger erkennen lässt, dass der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird. Der Gläubiger hat in diesem Fall allerdings einen Anspruch auf Schadensersatz.

    Im Verhältnis zu Verbrauchern gilt außerdem das Law N°36/2012 of 21/09/2012 relating to competition and consumer protection/Loi relative à la concurrence et à la protection des consommateurs. Danach hat der Verbraucher das Recht, eine Ware geliefert zu bekommen, die dem Kaufvertrag entspricht. Das ist immer dann der Fall, wenn

    • die Ware der Beschreibung des Verkäufers entspricht,
    • die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, für den der Verbraucher sie benötigt,
    • die Ware für den Zweck geeignet ist, für den Waren der gleichen Art üblicherweise verwendet werden oder
    • die Ware für diesen Typ übliche Qualität aufweist.

    Entspricht die Ware nicht dem Kaufvertrag, hat der Käufer das Recht auf kostenfreie Reparatur, Ersatz, Minderung des Kaufpreises oder Rückabwicklung des Kaufvertrags. Für Vertragsverletzungen, die innerhalb eines Jahres ab Lieferung der Ware auftreten, ist grundsätzlich der Verkäufer verantwortlich. Der Käufer muss den Verkäufer allerdings innerhalb von 15 Tagen ab Kenntnis der Vertragsverletzung informieren. Bei einer Vertragsverletzung innerhalb von sechs Monaten ab Lieferung der Ware wird vermutet, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorlag.

    Von Katrin Grünewald | Bonn

  • Ruanda: Investitionsrecht

    Ausländische Investoren können in Ruanda grundsätzlich in allen Bereichen investieren. Sie erhalten Unterstützung durch die ruandische Investitionsbehörde.

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage für ausländische Investitionen in Ruanda ist das Law N°006/2021 of 05/02/2021 on investment promotion and facilitation/Loi N°006/2021 du 05/02/2021 relative à la promotion et à la facilitation des investissements. Außerdem ist das Law N°05/2011 of 21/03/2011 regulating special economic zones in Rwanda/Loi N°05/2011 du 21/03/2011 régissant les zones économiques spéciales au Rwanda zu beachten.

    Weitere Informationen zum ruandischen Investitionsrecht sind abrufbar auf der Webseite der Investitionsbehörde Rwanda Development Board (RDB). Es dient Investoren als One stop centre und unterstützt sie bei der Erlangung von Genehmigungen, Zertifikaten und Grundstücken sowie bei der Beantragung von Arbeitsgenehmigungen und Investitionsanreizen.  

    Investoren können beim RDB ein Investitionszertifikat (investment certificate/certificat d’investissement) beantragen. Ein solches Zertifikat qualifiziert einen Investoren für bestimmte Vergünstigungen, beispielsweise Ermäßigungen bei der Körperschaftsteuer, Mehrwertsteuerbefreiungen für importierte Rohstoffe und Fahrzeuge sowie Zollbefreiungen. Aufgabe eines registrierten Investors ist es unter anderem, das Investitionsvorhaben innerhalb des angegebenen Zeitraums durchzuführen, sich bei der Finanzbehörde zu registrieren und ordnungsgemäße Steuererklärungen abzugeben sowie dem RDB regelmäßig Bericht über den Fortschritt des Vorhabens zu erstatten.

    Als ausländischer Investor gilt eine Person, die weder ruandischer Staatsangehöriger noch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der East African Community (EAC) oder des Common Market for Eastern and Southern Africa (COMESA) ist. Auch Unternehmen, die ihren Sitz nicht in Ruanda, der EAC oder dem COMESA haben oder deren Kapitalausstattung zu mindestens 51 Prozent nicht aus diesen Ländern stammt, gelten als ausländische Investoren.

    Investitionsbeschränkungen

    Ausländische Investoren werden in Ruanda inländischen Investoren gleichgestellt. Sie dürfen grundsätzlich in allen Bereichen investieren. Beschränkungen gibt es bei der Einstellung von ausländischen Arbeitskräften. Grundsätzlich können ausländische Arbeitskräfte nur eingestellt werden, wenn es in Ruanda keine vergleichbaren Arbeitskräfte gibt. Für Führungskräfte werden allerdings Ausnahmen gemacht.

    Investitionsanreize

    Die ruandische Regierung bietet Investoren verschiedene Investitionsanreize. Dazu gehören die Investitionsanreize für beim RDB registrierte Unternehmen, beispielsweise eine Reduzierung der Körperschaftsteuer auf 0 Prozent, wenn mindestens 10 Millionen US-Dollar investiert werden, Arbeitsplätze für Ruander geschaffen werden oder pro Jahr mindestens 2 Millionen US-Dollar in Ruanda investiert werden. Eine Reduzierung auf 15 Prozent Körperschaftsteuer genießen beispielsweise Investoren, die in den strategischen Sektoren Energie, Transport, erschwinglicher Wohnraum, IKT oder Finanzdienstleistungen investieren. Zu den weiteren Anreizen für registrierte Investoren gehören eine sieben- oder fünfjährige Befreiung von der Körperschaftsteuer, eine Mehrwertsteuerrückerstattung oder Visaerleichterungen. Eine vollständige Liste der Investitionsanreize für registrierte Investoren befindet sich im Anhang des Law N°006/2021 of 05/02/2021 on investment promotion and facilitation/Loi relative à la promotion et à la facilitation des investissements.

    Weitere Investitionsanreize werden auch in den sogenannten Special economic zones/Zones économiques spéciales (SEZ) gewährt. Verwaltet werden diese Zonen von der Special Economic Zones Regulatory Authority/Office de régulation des Zones Economiques Spéciales (SEZAR). Wer in einer SEZ investieren möchte, muss einen Antrag bei der SEZAR einreichen.

    Investitionsschutzabkommen

    Zwischen Deutschland und Ruanda besteht ein Investitionsfördervertrag vom 18. Mai 1967. Er ist am 28. Februar 1969 in Kraft getreten. 

    Investitionsstreitigkeiten

    Ruanda ist seit 1969 Vertragsstaat der Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Convention on the Settlement of Investment Disputes - ICSID-Konvention) vom 18. März 1965, in Kraft getreten am 14. Oktober 1966. Damit können sich Investoren bei Investitionsstreitigkeiten gegen Staaten an das ICSID wenden.

    Investitionsgarantien

    Bei einem Investitionsvorhaben in Ruanda können außerdem die Investitionsgarantien des Bundes hilfreich sein. Durch diese können sich insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor politisch bedingten Forderungsausfällen absichern. Weitere Informationen stehen auf der Webseite des AGA-Portals (AuslandsGeschäftsAbsicherung) der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung.

    Von Katrin Grünewald | Bonn

  • Ruanda: Gesellschaftsrecht

    Ausländische Unternehmen können sowohl eine Tochtergesellschaft nach ruandischem Recht als auch eine Zweigstelle gründen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister einzutragen.

    Rechtsgrundlage des Gesellschaftsrechts in Ruanda ist das Law N°007/2021 of 05/02/2021 governing companies/Loi régissant les sociétés commerciales.

    Gesellschaftsformen

    Nach ruandischem Recht ist die Gründung sowohl von private companies/société privée als auch von public companies/société publique möglich. Eine private company/société privée kann in ihrer Haftung beschränkt sein (limited by shares/à responsablité limitée par actions), die Haftung kann durch eine Garantie der Gesellschafter beschränkt (limited by guarantee/à responsabilité limitée par garantie) oder durch beides begrenzt werden (limited by shares and by guarantee/à responsabilité limitée par actions et par garantie). Sie kann darüber hinaus in ihrer Haftung unbegrenzt sein (unlimited company/à responsabilité illimitée). Eine public company/société publique kann in ihrer Haftung (limited by shares/à responsabilité limitée par actions) oder durch ihre Gesellschaftsanteile und eine Garantie (limited by shares and by guarantee/à responsabilité limitée par actions et par garantie) beschränkt sein.

    Daneben gibt es in Ruanda eine Art Einzelhandelskaufmann (individual trader). Ausländische Gesellschaften können in Ruanda zudem eine Zweigniederlassung (branch/succursale) eröffnen.

    Private limited company/Société privée à responsabilité limitée

    Die private limited company/société privée à responsabilité limitée ist vergleichbar mit einer deutschen GmbH. Eine derartige Gesellschaft darf maximal 100 Gesellschafter haben. Zur Gründung wird ein memorandum of association/mémorandum d‘association benötigt. Darin sind Angaben unter anderem zum Namen, dem Hauptsitz, der Art der geschäftlichen Tätigkeit sowie den Gesellschaftsanteilen zu machen.

    Eine Gesellschaft kann darüber hinaus articles of association/statuts haben. Darin können die Rechte und Pflichten der Gesellschaft, des Vorstandes, der Geschäftsführer und Gesellschafter beschränkt werden. Hat eine Gesellschaft keine articles of association/statuts, so ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsgesetz.

    Ein Mindestkapital ist bei der Gründung einer private limited company/société privée à responsabilité limitée nicht erforderlich. Die Haftung der Gesellschafter ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Sie hat den Namenszusatz private limited company/société privée à responsabilité limitée oder die Buchstaben Ltd. zu führen.

    Public company/Société publique

    Die public limited company/société publique à responsabilité limitée ist mit der deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar. Diese Gesellschaftsform kann von einem oder mehreren Gesellschaftern gegründet werden. Eine Obergrenze für die Anzahl der Gesellschafter gibt es nicht. Auch für die Gründung einer public limited company/société publique à responsabilité limitée wird ein memorandum of association/mémorandum d‘association und gegebenenfalls articles of association/statuts benötigt. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.

    Eine public limited company/société publique à responsabilité limitée ist verpflichtet, einen company secretary/secrétaire de la société einzustellen. Diese dem deutschen Recht nicht bekannte Position hat die Aufgabe, sicherzustellen, dass die Gesellschaft das geltende Recht einhält und berät unter anderem die Geschäftsführer in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten. Die Haftung der Gesellschafter ist auch hier auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Eine public limited company/société publique à responsabilité limitée hat den Namenszusatz public limited company/société publique à responsabilité limitée oder plc zu führen.

    Zweigstelle

    Ausländische Unternehmen können außerdem eine Zweigstelle (foreign company/société étrangère) gründen. Dazu muss das ausländische Unternehmen beim ruandischen Handelsregister einen Antrag stellen, in dem der Name und die Adresse des Unternehmens, die Namen und Adressen der Geschäftsführer und der Bilanzstichtag aufgeführt sind. Außerdem muss es einen Handelsregisterauszug, den Gesellschaftsvertrag, eine Absichtserklärung oder Vollmacht zur Vertretung des Unternehmens in Ruanda sowie eine Erklärung über die bevollmächtigten Vertreter in Ruanda einreichen. Unterlagen, die nicht in englischer Sprache verfasst sind, bedürfen einer beglaubigten Übersetzung. Das ausländische Unternehmen erhält dann vom Büro des Handelsregisters eine Registrierungsnummer.

    Registrierung

    Ruandische Gesellschaften sind im Handelsregister (Office of the Registrar General - ORG) einzutragen, das beim Rwanda Development Board angesiedelt ist. Die Registrierung ist auch online auf der Webseite des Handelsregisters möglich.

    Weitere Informationen zur Gründung von Gesellschaften in Ruanda sind abrufbar auf der Webseite des Rwanda Development Board sowie auf der Webseite des Office of the Registrar General.

    Von Katrin Grünewald | Bonn

  • Ruanda: Steuerrecht

    Nachstehend finden Sie einen Überblick über das ruandische Steuerrecht. Zwischen Deutschland und Ruanda gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen.

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlagen des ruandischen Körperschaft-, Einkommen- und Mehrwertsteuerrechts sind das Law N°027/2022 of 20/10/2022 establishing taxes on income/Loi établissant les impôts sur le revenue sowie das dazugehörige Amendment, das Law N°049/2023 of 05/09/2023 establishing value added tax/Loi établissant la taxe sur la valeur ajoutée und das Law N°020/2023 of 31/03/2023 on tax procedures/Loi portant procédures fiscales.

    Körperschaftsteuer

    Die Körperschaftsteuer ist im Law N°027/2022 of 20/10/2022 establishing taxes on income/Loi établissant les impôts sur le revenue und dem dazugehörigen Amendment geregelt. Der allgemeine Körperschaftsteuersatz beträgt 30 Prozent. Kleine Unternehmen unterliegen einem pauschalen Steuersatz in Höhe von 3 Prozent ihres Umsatzes. Sie können sich jedoch auch für den allgemeinen Steuersatz entscheiden. Kleinstunternehmen zahlen einen progressiven pauschalen Steuersatz, der von ihrem Jahreseinkommen abhängig ist und zwischen 60.000 und 300.000 Ruanda-Franc beträgt. Als Kleinstunternehmen gilt, wer ein Jahreseinkommen von weniger als 12 Millionen Ruanda-Franc erwirtschaftet. Jedes Unternehmen, das einen Jahresumsatz zwischen 12 Millionen und 20 Millionen Ruanda-Franc aufweist, gilt hingegen als kleines Unternehmen.

    Einkommensteuer

    Auch die Einkommensteuer ist im Law N°027/2022 of 20/10/2022 establishing taxes on income/Loi établissant les impôts sur le revenue und dem dazugehörigen Amendment geregelt. Wer in Ruanda ansässig ist, zahlt Einkommensteuer auf sein weltweit erwirtschaftetes Vermögen. Wer nicht in Ruanda ansässig ist, zahlt hingegen nur auf sein vor Ort erlangtes Vermögen Einkommensteuer.

    Die Einkommensteuersätze sind in Ruanda vom 28. Oktober 2022 bis zum 27. Oktober 2023 wie folgt gestaffelt:

    Zu versteuerndes Jahreseinkommen (in Ruanda-Franc)

    Steuersatz (in Prozent)

    Bis 720.0000
    720.001-1.200.00020
    Über 1.200.00030

    Seit dem 28. Oktober 2023 gelten folgende Steuersätze:

    Zu versteuerndes Jahreseinkommen (in Ruanda-Franc)

    Steuersatz (in Prozent)

    Bis 720.0000
    720.001-1.200.00010
    1.200.001-2.400.00020
    Über 2.400.00030

    Daneben gibt es einen speziellen Steuersatz für Gelegenheitsarbeit, unter der das Gesetz die Ausübung ungelernter Tätigkeiten ohne den Einsatz von Maschinen oder Geräten versteht, die besondere Fähigkeiten erfordern. Diese Tätigkeit darf allerdings an nicht mehr als 30 Tagen in einem Steuerjahr ausgeübt werden.

    Umsatzsteuer

    Die Umsatzsteuer ist in Ruanda im Law N°049/2023 of 05/09/2023 establishing value added tax/Loi établissant la taxe sur la valeur ajoutée geregelt. Der allgemeine Umsatzsteuersatz beträgt 18 Prozent. Auf bestimmte Güter und Dienstleistungen ist ein Steuersatz in Höhe von 0 Prozent anwendbar. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Exportgüter, Waren, die in speziellen, von der Umsatzsteuer befreiten Geschäften verkauft werden, oder Waren und Dienstleistungen, die für genau definierte Empfänger bestimmt sind, beispielsweise Diplomaten oder internationale Organisationen. Die vollständige Liste ist in Art. 7 Law N°049/2023 of 05/09/2023 establishing value added tax/Loi établissant  la taxe sur la valeur ajoutée zu finden. Andere Waren und Dienstleistungen, beispielsweise in den Bereichen der Wasserversorgung oder des Gesundheits- oder Bildungssektors, sind von der Umsatzsteuer befreit. Die vollständige Liste ist in Art. 8 Law N°049/2023 of 05/09/2023 establishing value added tax/Loi établissant la taxe sur la valeur ajoutée abrufbar.

    Ausländische Dienstleistungserbringer sind nicht verpflichtet, sich in Ruanda umsatzsteuerlich zu registrieren. Auf Dienstleistungen von einem ausländischen Unternehmen findet eine Art Reverse-Charge-Mechanismus Anwendung. Der ruandische Dienstleistungsempfänger ist in einem solchen Fall verpflichtet, die Umsatzsteuer zu entrichten.

    Registrierung

    Wer in Ruanda steuerpflichtige Leistungen in Höhe von mehr als 20 Millionen Ruanda-Franc pro Jahr oder 5 Millionen Ruanda-Franc im Quartal erbringt, ist verpflichtet, sich bei der Finanzbehörde Rwanda Revenue Authority (RRA) zu registrieren. Ein Unternehmen, deren Umsatz unter diesen Schwellenwerten liegt, kann sich freiwillig umsatzsteuerlich registrieren.

    Weitere Informationen zum ruandischen Steuerrecht sind auf der Webseite der Finanzbehörde Rwanda Revenue Authority (RRA) erhältlich.

    Von Katrin Grünewald | Bonn

  • Ruanda: Gewerblicher Rechtsschutz

    Ruanda ist Mitglied der ARIPO. Patente können danach über die ARIPO angemeldet werden. Außerdem gelten lokale Gesetze zum Gewerblichen Rechtsschutz.

    In Ruanda gelten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes unter anderem das Law N° 31/2009 of 26/10/2009 on the protection of intellectual property/Loi portant protection de la propriété intellectuelle und das dazugehörige Änderungsgesetz Law N° 50/2018 of 13/08/2018/Loi N° 50/2018 du 13/08/2018.

    Die Registrierung von Patenten ist dort in Art. 14 bis Art. 55 geregelt, das Markenrecht in Art. 133 bis Art. 164. Ein Patent kann nur dann registriert werden, wenn eine Erfindung neu ist, eine schöpferische Leistung erbracht wurde und die Erfindung gewerblich anwendbar ist. Eine Marke wiederum kann eingetragen werden, wenn es sich um eine Bezeichnung bestehend aus Wörtern, Eigennamen, Buchstaben, Zahlen oder Akronymen oder um ein Bildelement wie ein Muster, ein Relief, eine Produktform oder eine Verpackung handelt. Außerdem können Farben oder Farbkombinationen sowie Kombinationen aus Bezeichnungen, Bildelementen und Farben eingetragen werden. Wichtig ist, dass das Zeichen unverwechselbar, nicht nachahmbar, nicht irreführend und nicht beschreibend ist.

    In Art. 195 bis Art. 241 ist darüber hinaus das Urheberrecht geregelt. Vom Urheberrecht sind insbesondere Werke von ruandischen Staatsangehörigen sowie von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Ruanda umfasst. Außerdem gehören audiovisuelle Werke zum Schutzumfang, Werke, die zuerst in Ruanda veröffentlicht wurden, und architektonische Werke, die in Ruanda errichtet wurden. Schließlich sind auch Werke umfasst, die nach der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst urheberrechtlichen Schutz genießen.

    Ruanda ist außerdem Mitglied der African Regional Intellectual Property Organization (ARIPO) und hat das Harare Protocol on Patents, Designs and Utility Models und das Swakopmund Protocol on the Protection of Traditional Knowledge and Expression of Folklore unterzeichnet. In diesen Bereichen können sich Unternehmen an die ARIPO wenden und beispielsweise Patente anmelden.

    Informationen zum gewerblichen Rechtsschutz in Ruanda sind abrufbar auf der Webseite der World Intellectual Property Organization (WIPO) sowie auf der Webseite des Rwanda Development Board (RDB).

    Von Katrin Grünewald | Bonn

  • Ruanda: Rechtsverfolgung

    Schiedsurteile können nach internationalem Recht anerkannt und vollstreckt werden. Ausländische Urteile können hingegen nur nach lokalem Recht anerkannt und vollstreckt werden.

    Anerkennung und Vollstreckung

    Ein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen existiert zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ruanda nicht. Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen erfolgt daher nach nationalem Recht.

    Es wird hier darauf hingewiesen, dass die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Deutschland (siehe § 328 der deutschen Zivilprozessordnung) als verbürgt gilt.

    Gerichtssystem

    Das Gerichtssystem Ruandas ist unter anderem geregelt in Art. 149 ff. der ruandischen Verfassung. Das ruandische Gerichtssystem besteht aus den Primary Courts/Tribunaux de Base, den Intermediate Courts/Tribunaux de Grande Instance, dem High Court/Haute Cour, dem Court of Appeal/Cour d’Appel und dem Supreme Court/Cour Suprême. Daneben gibt es spezialisierte Gerichte wie den Commercial Court/Tribunal de commerce und den Commercial High Court/Haute Cour de commerce.

    Die Primary Courts/Tribunaux de Base sind im Bereich des Wirtschaftsrechts zuständig für Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 5 Millionen Ruanda-Franc. Die Intermediate Courts/Tribunaux de Grande Instance hingegen sind zuständig für Rechtsmittel gegen Urteile der Primary Courts/Tribunaux de Base. Sie haben darüber hinaus originäre Zuständigkeit für zivilrechtliche Streitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen. Der High Court/Haute Cour hat eine originäre Zuständigkeit unter anderem für die Anerkennung von ausländischen Entscheidungen sowie bestimmte verwaltungsrechtliche Streitigkeiten. Er ist außerdem für Rechtsmittel gegen Urteile der Intermediate Courts/Tribunaux de Grande Instance zuständig. Der Court of Appeal/Cour d’Appel entscheidet unter anderem über Rechtsmittel gegen Urteile des High Courts/Haute Cour und des Commercial Courts/Tribunal de commerce. Der Supreme Court/Cour Suprême schließlich entscheidet über die Anwendbarkeit und Auslegung der ruandischen Verfassung und der darin garantierten Grundrechte sowie über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des letztinstanzlichen Gerichts, sofern die Unrechtmäßigkeit des letztinstanzlichen Urteils geltend gemacht wird.

    Der Commercial Court/Tribunal de commerce ist für alle Streitigkeiten, die aus einem gewerblichen Vertrag oder einer Handelstätigkeit herrühren. Er ist außerdem für Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Personen und Finanzinstitutionen sowie für Streitigkeiten in den Bereichen Insolvenz, Versicherung, Steuern, Transport von Personen und Ware, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Verbraucherschutz, Wettbewerbsrecht oder öffentliche Aufträge zuständig. Gegen eine Entscheidung des Commercial Court/Tribunal de commerce kann Rechtsmittel beim Commercial High Court/Haute Cour de commerce eingelegt werden.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist für Ruanda am 29. Januar 2009 in Kraft getreten. Informationen zum Übereinkommen finden sich auf der Webseite der United Nations Commission on International Trade Law (dort ist außerdem eine Statustabelle abrufbar).

    Für ruandische Schiedsverfahren gilt das Law N° 005/2008 of 14/02/2008 on arbitration and conciliation in commercial matters/Loi relative à l’arbitrage et à la conciliation en matière commerciale.

    Anwälte vor Ort

    Auf der Webseite der Deutschen Botschaft in Kigali steht eine Liste von im Land tätigen Anwälten und Organisationen zur Hilfe bei Rechtsstreitigkeiten zum Abruf bereit. 

    Von Katrin Grünewald | Bonn

  • Ruanda: Umweltschutzrecht

    Die ruandische Regierung hat ein umfassendes Umweltschutzgesetz erlassen. Die Rwanda Environment Management Authority überwacht die Einhaltung der Umweltstandards.

    Verfassungsrecht

    Regelungen zum Umweltschutzrecht findet man im ruandischen Recht unter anderem in der Verfassung. Dort ist geregelt, dass jeder ein Recht darauf hat, in einer sauberen und gesunden Umwelt zu leben. Detailliertere Ausführungen werden in der Verfassung jedoch nicht gemacht.

    Umweltschutzgesetz

    Das wichtigste Gesetz zum Umweltschutz ist das Law N°48/2018 of 13/08/2018 on environment/Loi sur l’environnement. Darin sind verschiedene Grundsätze festgelegt, die dem Schutz der Umwelt dienen. So gilt unter anderem der Grundsatz der ökologischen Nachhaltigkeit, das Verursacherprinzip oder der Grundsatz der Verbreitung von Informationen und der Schaffung von Anreizen. Ferner soll beim Umweltschutz kooperiert werden.

    Im Umweltschutzgesetz ist außerdem eine Reihe an Verboten zu finden. So dürfen in Feucht- und anderen Schutzgebieten kein Abfälle deponiert, die Gewässer nicht geschädigt oder Landwirtschaft betrieben werden. Darüber hinaus sind schädliche Lärmemissionen, das Abbrennen von Wäldern, Sümpfen oder anderen Gebieten, das Töten von bedrohten Tierarten sowie die Einfuhr von Giftmüll verboten. Auch die Verwendung von Chemikalien, die Fische vergiften oder schädigen können, ist in Gewässern verboten. Die vollständige Liste an verbotenen Handlungen kann Art. 42 ff. Law N°48/2018 of 13/08/2018 on environment/Loi sur l’environnement entnommen werden.

    Auch Sanktionen sieht das Umweltschutzgesetz vor. Wer ein Projekt, bei dem die Umwelt geschädigt werden kann, ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführt, muss damit rechnen, dass das Projekt eingestellt wird und der Schaden an der Umwelt behoben werden muss. Außerdem kann eine verwaltungsrechtliche Sanktion in Höhe von 2 Prozent der Projektkosten verhängt werden. Wer gegen ein Verbot des Umweltschutzgesetzes verstößt, muss in der Regel mit einer Sanktion von bis zu 5 Millionen Ruanda-Franc rechnen.

    Umweltschutzbehörde

    Im Jahr 2022 wurde in Ruanda außerdem die Rwanda Environment Management Authority (REMA) gegründet. Die REMA soll unter anderem die Umweltpolitik der ruandischen Regierung umsetzen. Außerdem soll sie die Politik beraten, alle vier Jahre einen Bericht über den Zustand der ruandischen Umwelt verfassen und Maßnahmen zur Abschwächung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel festlegen. Die REMA soll forschen, Entwicklungsprogramme überwachen und technische Leitlinien zum Umweltschutz erarbeiten. Die REMA ist auch dafür zuständig, die Umweltverträglichkeitsprüfungen zu koordinieren, zu überwachen und zu bewerten. Sie übernimmt zudem die Aufgaben einer Aufsichtsbehörde und kann Projekte unangekündigt besuchen, anordnen, dass Arbeiten an einem Projekt eingestellt werden und Bußgelder erheben.

    Von Katrin Grünewald | Bonn

  • Ruanda: Kontaktadressen/Anlaufstellen

    Über den Länderbericht „Recht kompakt Ruanda“ hinaus finden Sie unter nachfolgenden Links weitere Informationen sowie Kontaktmöglichkeiten.

    Hinweis: Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt sind online abrufbar. 

    Von Katrin Grünewald | Bonn

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