Ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Deutschland und Ägypten über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Zivilurteilen existiert nicht. Folglich bestimmen sich Anerkennung und Vollstreckung deutscher Zivilurteile nach dem ägyptischen Zivilprozessrecht (Gesetz Nr. 13/1968: Zivilprozessordnung/ZPO). Die Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt in einem förmlichen gerichtlichen Verfahren, dem sogenannten Exequatur-Verfahren. Dabei wird das deutsche Urteil mit sämtlichen Anlagen sowie englischer und möglichst arabischer Übersetzung durch die zuständige ägyptische Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland legalisiert.
Vor ägyptischen Gerichten besteht ein genereller Anwaltszwang mit freier Vereinbarung der Anwaltskosten. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens trägt jede Partei ihre eigenen Auslagen. Ägypten ist zudem Mitglied des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958.