Zur Lösung eines Rechtsstreits sollte auch die Schiedsgerichtsbarkeit in Betracht gezogen werden. Ein Schiedsurteil kann entweder in Äthiopien oder im Ausland erwirkt werden. Da Äthiopien das New Yorker Übereinkommen von 1958 ratifiziert hat, können ausländische Schiedsurteile in Äthiopien anerkannt und vollstreckt werden.

Außerhalb der Schiedsgerichtsbarkeit kann eine Klage immer dann vor einem äthiopischen Gericht erhoben werden, wenn dieses für den Rechtsstreit zuständig ist. Bei Beteiligung eines Ausländers sind immer die Bundesgerichte und nicht die Landesgerichte zuständig. Die Federal High Courts sind zuständig, wenn sich der Streitwert auf über 500.000 Birr beläuft. Für geringere Streitwerte sind die Federal First Instance Courts zuständig.

Ausländische Urteile können nur nach äthiopischem Recht anerkannt und vollstreckt werden, ein bilaterales Abkommen gibt es nicht. Das ist allerdings nur sehr eingeschränkt möglich. Deutsche Urteile können grundsätzlich nicht anerkannt und vollstreckt werden, da die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Das heißt, ein deutsches Urteil könnte nur in Äthiopien anerkannt und vollstreckt werden, wenn auch im umgekehrten Fall ein äthiopisches Urteil in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden kann. Aktuell ist dies jedoch nicht der Fall.

GTAI-Publikation "Recht kompakt: Äthiopien"