Im Fall eines Rechtsstreits sollten Unternehmen auch immer ein Schiedsgericht in Betracht ziehen. Ein Schiedsurteil kann vor Ort in Kenia nach dem Arbitration Act erwirkt werden. Dieser basiert auf dem UNCITRAL-Modellgesetz, das auch im deutschen Recht zu finden ist. Alternativ kann ein Schiedsurteil im Ausland erwirkt werden. Kenia hat das New Yorker Übereinkommen von 1958 ratifiziert, wonach ausländische Schiedssprüche anerkannt und vollstreckt werden können. Ein Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von sechs Jahren nach Erlass des Urteils zu stellen.

Wer sich nicht an ein Schiedsgericht wendet, kann eine Klage vor einem kenianischen Gericht einreichen. Für wirtschaftliche Streitigkeiten sind die Abteilungen für Handel und Schifffahrt der High Courts zuständig. Ausländische Urteile können in Kenia nur nach nationalem Recht vollstreckt werden, ein bilaterales Abkommen gibt es nicht.

GTAI-Publikation "Recht kompakt: Kenia"