Die prozesseinleitende Klageschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt verfasst und unterzeichnet sein, somit besteht vor den Handelsgerichten Anwaltszwang (Art. 13 LJC). Vor den Zivilgerichten besteht jedoch kein Anwaltszwang.

Bevor die Entscheidung eines ausländischen Gerichts in Marokko vollstreckt werden kann, muss sie in einem Exequaturverfahren für vollstreckbar erklärt werden. Zuständig ist das erstinstanzliche Gericht, also das Gericht, das zuständig gewesen wäre, wäre der Rechtsstreit in Marokko ausgetragen worden.

Grundsätzlich werden Schiedsklauseln von marokkanischen Gerichten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anerkannt. Anders ist es im Bereich des Vertriebsrechts, da die gesamten Handelsvertreterregelungen dem ordre public unterliegen. Zudem hält das marokkanische Prozessrecht eigene Vorschriften zur Anerkennung ausländischer Schiedssprüche vor.

GTAI-Publikation Recht kompakt Marokko