Je nach Streitigkeit und Geschäftspartner sollte auch immer die Schiedsgerichtsbarkeit zur Lösung eines Rechtsstreits berücksichtigt werden. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern hat Namibia allerdings bisher das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nur unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. Damit können ausländische Schiedsurteile nur nach namibischem Recht anerkannt werden. Dazu muss das Schiedsurteil unter anderem für die Vertragsparteien verbindlich sein und nicht gegen die namibische öffentliche Ordnung verstoßen. Die Anerkennung und Vollstreckung liegt am Ende im Ermessen des namibischen Gerichts.
Alternativ kann eine Klage vor einem namibischen Gericht erwirkt werden, sofern die namibischen Gerichte zuständig sind. Je nach Art der Streitigkeit und Höhe des Streitwertes sind für wirtschaftliche Streitigkeiten der High Court oder die Magistrate Courts zuständig.
GTAI-Publikation Recht kompakt Namibia