Bei einem Rechtsstreit mit einem ruandischen Geschäftspartner sollte immer auch die Schiedsgerichtsbarkeit berücksichtigt werden. Ein Schiedsurteil kann entweder in Ruanda oder im Ausland erwirkt werden. Da Ruanda das New Yorker Übereinkommen von 1958 ratifiziert hat, können ausländische Schiedsurteile in Ruanda anerkannt und vollstreckt werden.

Daneben kann ein reguläres Gerichtsverfahren vor einem ruandischen Gericht angestrebt werden, wenn die ruandischen Gerichte für den Rechtsstreit zuständig sind. In Ruanda gibt es spezielle Wirtschaftsgerichte, die für alle Streitigkeiten zuständig sind, die aus einem gewerblichen Vertrag oder einer Handelstätigkeit herrühren. Auch bei gesellschafts- oder steuerrechtlichen Streitigkeiten sowie im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes sind die speziellen Wirtschaftsgerichte zuständig. 

Ausländische Urteile können nur nach ruandischem Recht anerkannt und vollstreckt werden, ein bilaterales Abkommen mit Deutschland existiert nicht. Da die Gegenseitigkeit derzeit als verbürgt gilt, können grundsätzlich auch deutsche Urteile in Ruanda vollstreckt werden. Dazu muss das Urteil zunächst von einem ruandischen Gericht anerkannt werden.

GTAI-Publikation "Recht kompakt Ruanda"