Bei einem Rechtsstreit mit einem senegalesischen Geschäftspartner sollte als erstes an die Schiedsgerichtsbarkeit gedacht werden. Da Senegal Vertragspartner des New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist, können ausländische Schiedsurteile in Senegal anerkannt und vollstreckt werden. Ausländische Gerichtsurteile können dagegen nur unter bestimmten Voraussetzungen in Senegal vollstreckt werden.

Kommt kein Schiedsverfahren in Frage, kann eine Klage vor einem senegalesischen Gericht erhoben werden, sofern dieses zuständig ist. Es gibt keine speziellen Gerichte für Wirtschaftsstreitigkeiten. Je nach Höhe des Streitwerts sind entweder die Tribunaux d’instance oder die Tribunaux de grande instance zuständig. Reine Geldforderungen können auch über ein Mahnverfahren geltend gemacht werden.

GTAI-Publikation Recht kompakt Senegal