Zur Lösung eines Rechtsstreits sollte auch die Schiedsgerichtsbarkeit in Betracht gezogen werden. Ein Schiedsurteil kann entweder in Südafrika oder im Ausland erwirkt werden. Da Südafrika das New Yorker Übereinkommen von 1958 ratifiziert hat, können ausländische Schiedsurteile in Südafrika anerkannt und vollstreckt werden.

Außerhalb der Schiedsgerichtsbarkeit kann eine Klage immer dann vor einem südafrikanischen Gericht erhoben werden, wenn dieses für den Rechtsstreit zuständig ist. Für wirtschaftliche Streitigkeiten sind je nach Höhe des Streitwerts die High Courts oder die Magistrates Courts zuständig.

Ausländische Urteile können nur nach südafrikanischem Recht anerkannt und vollstreckt werden, ein bilaterales Abkommen gibt es nicht. Gemäß dem Foreign Civil Judgments Act 32 of 1988 wurden bisher lediglich Urteile aus Namibia in Südafrika für vollstreckbar erklärt. Urteile aus Deutschland können allenfalls nach den Prinzipien des Common Law anerkannt und vollstreckt werden. Dazu muss ein Urteil rechtskräftig und für die Parteien rechtlich bindend sein. Es darf zudem nicht gegen die öffentliche Ordnung Südafrikas verstoßen.

GTAI-Publikation "Recht kompakt: Südafrika"