Investoren wählen üblicherweise für Investitionen in Ägypten eine Limited Liability Company (entspricht in etwa einer deutschen GmbH) oder eine Joint Stock Company (entspricht in etwa einer deutschen Aktiengesellschaft/AG). Beide geben dem Investor die Möglichkeit, bis zu 100 Prozent der Anteile zu halten. Einzige Ausnahmen sind Banken und Versicherungen (ab 10 Prozent ausländischer Beteiligung ist eine Genehmigung erforderlich), sowie Gesellschaften, die auf der Sinai-Halbinsel investieren (55 Prozent ägyptischer Anteil).

Eine Limited muss aus mindestens zwei und höchstens fünfzig Gesellschaftern bestehen und im Handelsregister eingetragen werden. Eine ägyptische Mindestbeteiligung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Das Mindestkapital legen die Gesellschafter nach freiem Ermessen fest.

Eine AG muss mindestens drei Gründungsmitglieder haben und im Handelsregister eingetragen werden. Das Gesellschaftskapital kann schon zum Gründungszeitpunkt bis zu einer Höhe von 100 Prozent von Ausländern gehalten werden. Die Geschäftsführung einer AG obliegt dem Vorstand. Gewählt wird der Vorstand auf der ordentlichen Hauptversammlung durch die Anteilseigner. Für die Ausübung des Tagesgeschäftes ernennt der Verwaltungsrat in der Regel einen General Manager.

GTAI-Publikation "Recht kompakt: Ägypten"