(GTAI) - Botsuana, Eswatini, Lesotho, Namibia und Südafrika bilden die Southern African Customs Union (SACU). Zwar vereinheitlicht der Gemeinsame Außentarif die Zollsätze der SACU-Länder. Damit herrscht in diesem Zollgebiet freier Warenverkehr. Zahlreiche Steuern und Einfuhrnebenabgaben sind davon aber ausgenommen. 

Das bedeutet: Werden Waren von einem SACU-Land in ein anderes verbracht, fallen keine Zölle an und es bestehen keine weiteren Handelshemmnisse. Verbrauchsteuern können hingegen beispielsweise auf Erdöl, Alkohol und Tabakprodukte sowie auf bestimmte Luxusartikel erhoben werden. Immerhin: Da auch die Verbrauchsteuern einheitlich festgelegt sind, gelten in allen SACU-Ländern die gleichen Sätze. Die Einfuhrumsatzsteuer ist dagegen länderspezifisch und liegt zwischen 14 und 15 Prozent. Auch alle anderen Nebenabgaben, wie etwa die Umweltabgabe, sind von Land zu Land unterschiedlich.

Der Handel zwischen den fünf SACU-Ländern ist demnach in vielen Bereichen bereits liberalisiert. Anders sieht es aus, wenn Waren von außerhalb in eines der SACU-Mitgliedsländer eingeführt werden. Hier gilt der Gemeinsame Außenzolltarif (Common External Tariff/CET), sodass neben Steuern und Nebenabgaben auch Einfuhrzölle anfallen.

Ein aktueller Bericht von Germany Trade & Invest (GTAI) beleuchtet noch weitere Unterschiede sowie Gemeinsamkeiten beim Handel mit den Ländern der SACU aus zollrechtlicher Sicht.

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